Sirenen- und Lautsprecherwarnung
In Gebieten, die besonders gefährdet sind, oder in der Umgebung von Einrichtungen mit besonderem Gefahrenpotential wird die Bevölkerung nicht nur mit Rundfunkdurchsagen gewarnt, sondern auch mit Sirenen und Lautsprecherfahrzeugen. Auf diese Art und Weise wird die Bevölkerung zum Beispiel bei der Freisetzung von luftgetragenen Schadstoffen gewarnt.
Bayern hat mit der Verordnung über öffentliche Schallzeichen die Bedeutung der in Bayern verwendeten Sirenensignale festgelegt. Die wichtigsten Sirenensignale sind:
Alarm bei Feuer und anderen Notständen, der zur Alarmierung der Einsatzkräfte der Feuerwehren dient.
Signal: Dreimal in der Höhe gleichbleibender Ton (Dauerton) von je zwölf Sekunden Dauer, mit je zwölf Sekunden Pause zwischen den Tönen.
Alarm, der die Bevölkerung veranlassen soll, anlässlich schwerwiegender Gefahren für die öffentliche Sicherheit auf Rundfunkdurchsagen zu achten.
Signal: Heulton von einer Minute Dauer
In Gebieten, in denen Sirenen zur Warnung der Bevölkerung vorhanden sind, wird in der Regel von Zeit zu Zeit in Broschüren oder auf den Internetauftritten der zuständigen Behörden über die Sirenensignale und deren Bedeutung informiert. Darüber hinaus findet zweimal jährlich ein landeseinheitlicher Sirenenprobealarm statt, an dem sich jede Kommune beteiligen kann, die über entsprechende Sirenen verfügt. Dieser Sirenenprobealarm dient neben der Funktionsprüfung auch dazu, die Bevölkerung über die Bedeutung des Sirenensignals zur Vorbereitung von Rundfunkdurchsagen zu informieren.
Lautsprecherfahrzeuge von Feuerwehren und anderen Organisationen werden entweder ergänzend zur Sirenenwarnung oder, in Gebieten in denen keine geeigneten Sirenen vorhanden sind, anstatt der Sirenenwarnung eingesetzt. Die Katastrophenschutzbehörden haben für bestimmte Ereignisse in ihren Alarm- und Einsatzplänen die Fahrtrouten für die Lautsprecherfahrzeuge vorgeplant.
Verordnung über öffentliche Schallzeichen
Vom 15. Juli 1998 (GVBl. S. 509) BayRS 2011-2-5-I
Vollzitat nach RedR: Verordnung über öffentliche Schallzeichen vom 15. Juli 1998 (GVBl. S. 509, BayRS 2011-2-5-I)
Auf Grund des Art. 22 Abs. 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) – BayRS 2011-2-I-I, zuletzt geändert durch § 6 des Gesetzes vom 26. Juli 1997 (GVBl S. 323), erläßt das Bayerische Staatsministerium des Innern folgende Verordnung:
§ 1 Alarm bei Feuer oder anderen Notständen
Den Gemeinden, den von ihnen beauftragten Stellen und den Feuerwehren ist es vorbehalten, mit Sirenen folgendes öffentliche Schallzeichen zu geben, um den Alarm bei Feuer und anderen Notständen als Katastrophen auszulösen:
dreimal einen in der Höhe gleichbleibenden Ton (Dauerton) von je zwölf Sekunden, mit je zwölf Sekunden Pause zwischen den Tönen.
§ 2 Alarm zur Verbreitung von Durchsagen
(1) Der Polizei, den Katastrophenschutzbehörden, den kreisangehörigen Gemeinden, soweit sie nach Art. 2 Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes Aufgaben der Katastrophenschutzbehörde wahrnehmen, und den von ihnen beauftragten Stellen ist es vorbehalten, mit Sirenen folgendes öffentliche Schallzeichen zu geben, um die Bevölkerung zu veranlassen, anläßlich schwerwiegender Gefahren für die öffentliche Sicherheit auf Rundfunkdurchsagen zu achten:
Heulton von einer Minute Dauer.
(2) Mit dem Schallzeichen nach Absatz 1 können die zuständigen Behörden auch vor besonderen Gefahren warnen, die der Bevölkerung im Verteidigungsfall drohen.
§ 3 Schallzeichen für Sprengungen
Den Sprengmeistern und den von ihnen Beauftragten ist es vorbehalten, mit dem Signalhorn folgende öffentliche Schallzeichen zu geben:
1. zur Warnung, das eine Sprengung kurz bevorsteht („sofort in Deckung gehen!“)
einmaliges langes Blasen
2. zur Warnung, daß sie gezündet wird („es wird gezündet“) zweimaliges kurzes Blasen
3. nach Beendigung der Sprengung dreimaliges kurzes Blasen.
§ 4 Alarm der Justizvollzugsanstalten
Den Justizvollzugsanstalten ist es vorbehalten, mit Sirenen folgende öffentliche Schallzeichen zu geben:
1. zur Alarmierung beim Entweichen von Gefangenen, bei Meutereien, bei Angriffen von außen und bei Feuer und anderen Notstanden im Anstaltsbereich zweimal je einen Dauerton von zwölf und
vierundzwanzig Sekunden mit je zwölf Sekunden Pause
2. zur Entwarnung dreimal einen Dauerton von je vierundzwanzig Sekunden mit je zwölf Sekunden Pause zwischen den Tönen.
§ 5 Schallzeichen zur Probe
(1) Die Stellen, denen es nach den §§ 1 bis 4 dieser Verordnung vorbehalten ist, öffentliche Schallzeichen zu geben, können diese Zeichen auch zur Probe geben, wenn es erforderlich ist, um
1. Schallgeräte einsatzfähig zu erhalten,
2. den Einsatz von Hilfsdiensten zu üben,
3. zu prüfen, ob die Schallzeichen ausreichend stark sind,
4. die Bevölkerung auf die Bedeutung der Schallzeichen hinzuweisen.
(2) Schallzeichen, die zur Probe gegeben werden, sollen vorher öffentlich angekündigt werden.
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
Gemäß Art. 22 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer
1. unbefugt öffentliche Schallzeichen der in den §§ 1 bis 4 bezeichneten Art gibt,
2. öffentlich vernehmbar Schallzeichen gibt, die mit öffentlichen Schallzeichen verwechselt werden können.
§ 7 Andere Rechtsvorschriften
Die Rechtsvorschriften über Schallzeichen im Straßenverkehr und in der Binnenschiffahrt bleiben unberührt.
§ 8 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 1998 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über öffentliche Schallzeichen vom 12. Juni 1978 (BayRS 2011-2-5-I) außer Kraft.
München, den 15. Juli 1998
Bayerisches Staatsministerium des Innern
Dr. Günther Beckstein, Staatsminister
Quelle: https://www.stmi.bayern.de/